§ 1 Name, Sitz
- Der Verein führt den Namen Wintersportverein Ilmenau 1908 e. V. (Kurzform.: WSV Ilmenau 1908 e. V.).
- Er hat seinen Sitz in Ilmenau und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Ilmenau eingetragen.
- Der Verein ist Mitglied im Landessportbund Thüringen und in den Fachverbänden, deren Sportarten im Verein betrieben werden und anerkennt deren Satzungen und Ordnungen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Alle Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form.
§ 2 Zweck, Aufgaben
- Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sportes. Er wird insbesondere verwirklicht durch
a) die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen in den Sportarten Ski Alpin, Ski Nordisch und Eisstocksport,
b) die Durchführung eines regelmäßigen Übungs- und Trainingsbetriebes,
c) die Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen für den Kinder- und Jugendsport,
d) die Teilnahme an sowie Organisation und Durchführung von Sportveranstaltungen und Wettkämpfen,
e) die Ausbildung und den Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern,
f) die Durchführung von geselligen Veranstaltungen als soziale Begegnungsstätte für Sportinteressierte,
g) den Bau und die Unterhaltung von Vereins- und Sportanlagen. - Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.
§ 3 Grundsätze
- Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis aller Mitglieder des Vereins zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Der Verein vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz sowie parteipolitische Neutralität. Er befördert die soziale Integration ausländischer Mitbürger.
- Der Verein tritt extremistischen, rassistischen und fremdenfeindlichen Bestrebungen entschieden entgegen. Der Verein bietet nur solchen Personen eine Mitgliedschaft an, die sich zu diesen Grundsätzen bekennen.
- Der Verein unterstützt Kinder und Jugendliche in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung zu eigenverantwortlichen Persönlichkeiten und trägt dazu bei, positive Lebensbedingungen für junge Menschen zu schaffen und zu erhalten. Die Mitglieder des Vereins nehmen ihre Vorbildfunktion für Kinder und Jugendliche an, gehen verantwortungsvoll mit dieser Rolle um und missbrauchen ihre besondere Vertrauensstellung gegenüber Kindern und Jugendlichen nicht.
- Die Mitglieder des Vereins respektieren das Recht von Kinder und Jugendlichen auf körperliche Unversehrtheit und wenden keinerlei Form von Gewalt an, sei sie physischer, psychischer oder sexueller Art.
- Der Verein übernimmt eine positive und aktive Vorbildfunktion im Kampf gegen Doping, Drogen und Medikamentenmissbrauch sowie gegen jegliche Art von Leistungsmanipulation.
§ 4 Abteilungen
- Für jede im Verein betriebene Sportart kann durch den Vorstand eine eigene, in der Haushaltsführung unselbstständige Abteilung gebildet werden.
- Die Abteilungen organisieren den ordnungsgemäßen Ablauf des Übungs-, Trainings- und Wettkampfbetriebes in ihrer Sportart.
- Die Abteilungen wählen auf ihrer Abteilungsversammlung eine Abteilungsleitung, die aus mehreren Personen bestehen kann. Die Abteilungsleitungen sind dem Vorstand gegenüber auskunfts- und berichtspflichtig.
- Die Abteilungen können sich eigene Ordnungen geben, die in Übereinstimmung mit den Gesamtinteressen des Vereins stehen müssen und zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Vorstandes bedürfen.
§ 5 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus
- Ordentlichen Mitgliedern,
- Fördernden Mitgliedern,
- Ehrenmitgliedern.
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
- Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, kann der Antragsteller die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig.
- Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend.
- Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
- Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von einem Monat und nur zu Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden
a) bei erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
b) bei einem schweren Verstoß gegen die Interessen des Vereins,
c) bei grobem unsportlichen Verhalten,
d) bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins, insbesondere bei Kundgabe extremistischer, rassistischer oder fremdenfeindlicher Gesinnung, einschließlich des Tragens beziehungsweise Zeigens rechtsextremistischer Kennzeichen und Symbole. - Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenem Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig; sie muss schriftlich binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
- Ein Mitglied kann des Weiteren von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen in Höhe von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Der Ausschluss kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf die Streichung zu enthalten hat, vier Wochen vergangenen sind.
- Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche müssen binnen drei Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht werden und begründet werden.
§ 8 Ernennung von Ehrenmitgliedern
Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit; sie bedarf einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen.
§ 9 Rechte und Pflichten
- Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Verein
es teilzunehmen. - Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
- Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt und sind in der Finanzordnung geregelt. Die Mitgliederversammlung kann auch weitere Beitragsformen, wie Aufnahmegebühren oder Arbeitsleistungen beschließen.
§ 10 Organe
Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 11 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus
a) dem Vorsitzenden,
b) dem Stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Schatzmeister,
d) den Abteilungsleitern. - Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des Vertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen. Er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind
a) der Vorsitzende,
b) der Stellvertretende Vorsitzende,
c) der Schatzmeister. - Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei der genannten drei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Abteilungsleiter werden von ihren Abteilungen gewählt und in den Vorstand berufen. Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt.
- Wählbar sind nur volljährige Vereinsmitglieder, die sich zu den Grundsätzen gemäß § 3 der Satzung bekennen und für diese innerhalb und außerhalb des Vereins eintreten.
- Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.
- Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
§ 12 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/4 der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.
§ 13 Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für
a) Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes,
b) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer,
c) Wahl des Vorstandes, Berufung der Abteilungsleiter,
d) Wahl der Kassenprüfer,
e) Entlastung des Vorstandes,
f) Festsetzung von Beiträgen oder Gebühren und deren Fälligkeit,
g) Genehmigung des Haushaltsplanes,
h) Satzungsänderungen,
i) Entscheidung über die Aufnahme neuer und den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen,
j) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
k) Beschlussfassung über Anträge,
l) Auflösung des Vereins.
§ 14 Einberufung der Mitgliederversammlung
- Die Einberufung der ordentlichenMitgliederversammlung erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung durch den Vorstand mit Schreiben an alle Mitglieder. Mitglieder, die eine E-Mail-Adresse beim Vorstand hinterlegt haben, erhalten die Einladung mittels elektronischer Post.
- Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen.
- Sofern eine Entscheidung nicht ohne Nachtteil für den Verein aufgeschoben werden kann (Dringlichkeit), kann die Einladungsfirst für die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung abgekürzt werden; jedoch muss die Einladung spätestens am zweiten Tag vor der außerordentlichen Mitgliederversammlung zugehen. In der Einladung ist auf die Dringlichkeit hinzuweisen.
- Anträge auf Satzungsänderung müssen unter Benennung der abzuändernden Vorschriften wörtlich mitgeteilt werden.
§ 15 Ablauf und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.
- Eine geheime Abstimmung ist erforderlich, wenn dies von den erschienenen Mitgliedern mit 1/3 abgegebener gültiger Stimmen verlangt wird.
- Beschlüsse über die Änderungen der Satzung bedürfen 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Auflösung des Vereins ist eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- Über Anträge auf Satzungsänderung kann nur abgestimmt werden, wenn sie vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen und in der Einladung mitgeteilt worden sind.
§ 16 Stimmrecht und Wählbarkeit
- Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und Ehrenmitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
- Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
§ 17 Kassenprüfung
- Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren zwei Personen zur Kassenprüfung. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Die Wiederwahl ist zulässig.
- Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung der Vorstandsmitglieder.
§ 18 Ordnungen
- Zur Durchführung der Satzung kann der Vorstand eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, eine Ordnung für die Benutzung der Sportstätten sowie eine Datenschutzrichtlinie erlassen.
- Die Ordnungen werden mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes beschlossen. Darüber hinaus kann der Vorstand weitere Ordnungen erlassen.
§ 19 Datenschutz
- Zur Wahrnehmung seiner nach dem Vereinszweck bestimmten Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 dieser Satzung verarbeitet der Verein Daten seiner Mitglieder.
- Mit dem Beitritt eines Mitgliedes nimmt der Verein erforderliche personenbezogene Daten im Sinne der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) auf. Diese Informationen werden ausschließlich im Zuständigkeits- und Verantwortungsbereiches des Vorstandes sowie der Übungsleiter und der Kassenwarte der Abteilungen verarbeitet und dürfen ausschließlich für den Vereinszweck verwendet werden, insbesondere zur Mitgliederverwaltung und Durchführung des Sport- und Trainingsbetriebes sowie des Vereinslebens und der Vereinsorganisation. Näheres regelt die Datenschutzrichtlinie des Vereins.
- Über die Verwendung der personenbezogenen Daten sowie über die Rechte und Pflichten, die sich hierzu aus der Datenschutzrichtlinie ergeben, wird das Mitglied bei Vereinseintritt informiert. Die Information des Mitgliedes muss durch Unterschrift bestätigt werden. Näheres regelt die Datenschutzrichtlinie des Vereins.
- Der Vorstand kann mit einfacher Mehrheit einen Datenschutzbeauftragten bestellen.
§ 20 Protokollierung von Beschlüssen
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und des Vorstandes ist unter Angaben von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter und dem von dem Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter jeweils zu benennenden Protokollführer zu unterschreiben.
§ 21 Auflösung des Vereins
- Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall eines bisherigen steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen an die Stadt Ilmenau, die das Vermögen unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.
§ 22 Inkrafttreten
Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 10.10.2018beschlossen worden und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Ilmenau, den 10.10.2018
Sebastian Poppner Hans-Uwe Lorenz
Vorstandsvorsitzender Stellv. Vorstandsvorsitzender